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Erbschaft und Nachlass in Spanien

Wer in Spanien eine Immobilie erwirbt, sollte sich auch über die rechtlichen Folgen im Erbfall im Klaren sein.

Nach dem internationalen Privatrecht Spaniens richten sich die Rechtsfolgen von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Auf die Belegenheit des Nachlasses kommt es hierbei nicht an. Normalerweise wird daher für den Nachlass eines Deutschen in Spanien das deutsche Erbrecht gelten.

Bei der Abwicklung des Nachlasses ist jedoch zu beachten, dass bei Grundstücken für die Eintragung in die öffentlichen Register das Recht des Belegenheitsortes, also spanisches Recht, gilt. Hierzu sind zahlreiche Besonderheiten, insbesondere zum Erbennachweis oder zum Erbschein zu beachten.

Will der Erbe die spanische Immobilie veräußern, ist grundsätzlich zuvor die Umschreibung im Eigentumsregister zu erwirken.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien umfasst nicht die Erbschaftssteuer, so dass Steuerpflicht in beiden Ländern besteht. In Spanien fällt die Erbschaftssteuer an, die bei Immobilien entweder nach dem Katasterwert, dem letzten Kaufpreis oder dem Verkehrswert berechnet wird, wobei der jeweils höchste Wert gilt. Die Berechnung der Erbschaftssteuer erfolgt unter Berücksichtigung diverser Freibeträge nach einer Progression zwischen 7,65 % und 81 %.

Die Erbschaftssteuererklärung ist binnen 6 Monaten nach dem Erbfall abzugeben. Zu beachten sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten der spanischen Finanzämter.
Befindet sich im Nachlass auch eine Immobilie, so ist neben der Erbschaftssteuer noch die Wertzuwachssteuer (plusvalia) zu zahlen.