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Grundstückskauf in Spanien Der Eigentumsübergang nach spanischem Recht erfordert zum einen eine wirksame Vereinbarung der Vertragsparteien, die zur Eigentumsübertragung verpflichtet, und zum anderen die Übergabe der Immobilie mit dem Willen zur Eigentumsverschaffung. Für den Eigentumserwerb ist dagegen die Eintragung im Eigentumsregister – anders als im deutschen Recht - nicht zwingend erforderlich.
Der Ablauf eines Grundstücksgeschäfts in Spanien gestaltet sich üblicherweise folgendermaßen:
1.privatschriftlicher Kaufvertrag (Vorvertrag) 2.notarieller Kaufvertrag (escritura) 3.Zahlung der Erwerbssteuern 4.Eintragung ins Eigentumsregister
Üblicherweise wird in Spanien zunächst ein privatschriftlicher Kaufvertrag (Vorvertrag) abgeschlossen, in dem die Vertragsparteien den Kaufgegenstand genau bezeichnen und erklären, dass sie sich über den Verkauf einig sind. In diesen Vertrag werden – anders als in den späteren notariellen Kaufvertrag - alle wesentlichen Vertragsbedingungen aufgenommen, wie Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Anzahlung, Übergabe, Inventar, eventuelle Verpflichtungen des Verkäufers etc.
Obwohl dieser privatschriftliche Vertrag oftmals als nur Vorvertrag bezeichnet wird, ist unbedingt zu beachten, dass er bereits - anders als im deutschen Recht - volle vertragliche Bindung schafft.
Bei Abschluss des Vorvertrages wird üblicherweise die Leistung einer Anzahlung (arras) vereinbart. Diese beträgt normalerweise zwischen 10 und 20 % des Kaufpreises, wobei gilt: erfüllt der Käufer den Kaufvertrag nicht, so verfällt seine Anzahlung an den Verkäufer; erfüllt dieser dagegen den Vertrag nicht, so hat er dem Käufer die Anzahlung in doppelter Höhe zu erstatten.
Die Beurkundung des Kaufgeschäfts ist in Spanien grundsätzlich nicht erforderlich, der notarielle Kaufvertrag (escritura) wird jedoch abgeschlossen, damit die Eintragung im Eigentumsregister erfolgen kann.
Nach Beurkundung hat der Notar den Vertragsparteien binnen 5 Tagen eine Ausfertigung des Kaufvertrages auszuhändigen, damit der Käufer die Eintragung im Eigentumsregister veranlassen kann. Dies wird nicht automatisch vom Notar veranlasst, sondern bedarf des ausdrücklichen Auftrags. Da dies für den ausländischen Käufer meist unbekannt ist, kommt es oftmals zu bösen Überraschungen, wenn dann später die fehlende Eintragung bemerkt wird. Der Käufer kann die Eintragung aber auch selbst veranlassen oder damit einen sog. Gestor beauftragen.
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